Die für den Grundtatbestand nach § 82 Abs 2 StGB erforderliche Kausalverknüpfung zwischen dem Imstichlassen und der Lebensgefährdung besteht darin, daß die Vornahme der gebotenen, aber vorsätzlich unterlassenen Hilfe die konkrete Lebensgefährdung des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert hätte.
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