Nach gänzlicher Vollstreckung der Strafe kommt eine nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO nicht mehr in Betracht.
…und in der Folge die bedingte Entlassung widerrufen wurde – hingegen das Landesgericht St. Pölten zuständig (vgl dazu RIS Justiz RS0119620 [T1]; überholt damit RS0101413).…
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