RS0044767 – OGH Rechtssatz
Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (§ 557 ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird; wird nur vertragswidrige Ausfüllung des Blankoakzepts eingewendet, ist die Vorlage des Originalwechseln nicht erforderlich.