JudikaturOGH

RS0016621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1994

Soferne im Zuge einer Exekution nach § 353 EO eine Mitwirkung bzw Zustimmung des Verpflichteten erforderlich ist, ist dies durch Urteil und Exekution (§ 354 EO, § 367 Abs 1 EO) zu erzwingen.

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