Soferne im Zuge einer Exekution nach § 353 EO eine Mitwirkung bzw Zustimmung des Verpflichteten erforderlich ist, ist dies durch Urteil und Exekution (§ 354 EO, § 367 Abs 1 EO) zu erzwingen.
Rückverweise
…ist dies durch Urteil und Exekution (§ 354 EO, § 367 Abs 1 EO) zu erzwingen (1 Ob 505/94 = SZ 67/126; RIS-Justiz RS0016621). Die Exekution zur Erwirkung von anderen Handlungen nach § 353 EO besteht daher jedenfalls nicht in der Wegnahme bzw. Räumung einer exekutionsverfangenen Sache, sondern ist…