Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (§ 12 StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB §§ 164, 299 StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (§§ 288, 289 gegebenenfalls 297 StGB), die der Zeuge im selben oder in einem im Sachzusammenhang stehenden abgesonderten Verfahren begangen haben könnte.
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