Zum Zwecke der Überprüfung, ob eine Selbstbezichtigungsgefahr (1.Alternative) oder eine Selbstbelastungsgefahr im Zusammenhang mit einem gegen den Zeugen bereits geführten Strafverfahren (2.Alternative) besteht, können dem Zeugen ergänzende Erklärungen abverlangt werden. Dem sind allerdings von zwei Seiten her Grenzen gesetzt:
a) ein Zeuge kann zu derartigen Erklärungen nicht direkt gezwungen werden, weil sie nicht das "Zeugnis" im Sinne § 160 StPO sind;
b) durch das Abfordern solcher Erklärungen darf der Befreiungsgrund nicht vereitelt werden.
Aus der Weigerung des Zeugen, die zur Entscheidung über die Berechtigung seiner Entschlagungserklärung notwendigen Erläuterungen zu geben, kann das Gericht Rückschlüsse auf die Entschlagungsberechtigung ziehen. Dies hat mit dem Verbot, die berechtigte Entschlagung eines Zeugen als Beweistatsache zu würdigen, nichts zu tun.
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