RS0096183 – OGH Rechtssatz
Erläuterungen des Zeugen zu seiner Entschlagungserklärung (§ 152 StPO) sind weder "Zeugnis" noch Aussage "zur Sache". Daher steht die Weigerung, eine Entschlagungserklärung zu erläutern, nicht unter der Sanktion des § 160 StPO; ebensowenig sind in diesem Rahmen gemachte falsche Angaben nach § 288 Abs 1 StGB strafbar.