Erläuterungen des Zeugen zu seiner Entschlagungserklärung (§ 152 StPO) sind weder "Zeugnis" noch Aussage "zur Sache". Daher steht die Weigerung, eine Entschlagungserklärung zu erläutern, nicht unter der Sanktion des § 160 StPO; ebensowenig sind in diesem Rahmen gemachte falsche Angaben nach § 288 Abs 1 StGB strafbar.
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