Das Vermögensdelikt des Betruges und gewinnsüchtig motivierte strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 214 bis 217 StGB) sind nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Der dafür maßgebende gleichartige verwerfliche Beweggrund "illegaler Bereicherung" begründet zwar eine gleiche schädliche Neigung (§ 71 StGB), vermag aber den geforderten Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO nicht zu genügen.
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