Für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG gilt mit Ausnahme der im § 63 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten das Neuerungsverbot uneingeschränkt, auch wenn die Partei nicht qualifiziert vertreten war.
…außer Betracht gelassen, so ist sie auf das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot zu verweisen, das auch für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche uneingeschränkt gilt (RIS Justiz RS0086028). In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte zusammengefasst damit, dass die dem Betriebsrat ohnehin bereits zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung der derzeit anfallenden Arbeiten ausreichend…
Rückverweise