JudikaturOGH

RS0047532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1994

§ 230 Abs 1 ABGB dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Verzinst sich ein Kapitalbetrag auf einem Kapitalsparbuch nur dann zu 5,25 Prozent, wenn eine vierundzwanzigmonatige Bindung eingehalten wird, muß sich die Minderjährige die tatsächlich derzeit nicht erzielten Zinsen nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen.

Rückverweise