JudikaturOGH

RS0077345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2002

Der Unternehmer haftet für Entgeltanspruch § 86 UrhG, die durch Urheberrechtsverstöße seiner Beauftragten oder Bediensteten im Betrieb seines Unternehmens bewirkt werden, ohne jegliches eigene Verschulden (Abgehen von SZ 26/127).

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