RS0020732 – OGH Rechtssatz
1.) Grundsätzlich bewirkt nur die vollständige Zerstörung eines Bestandgegenstands die Auflösung des Bestandvertrages. Ein nur teilweises Erlöschen des Bestandvertrages ist möglich, wenn ein räumlich selbständiges Objekt (zum Beispiel Aufzug) vorliegt und die Voraussetzungen des § 1112 ABGB nur für dieses zutreffen.
2.) Solange die Wiederherstellung des Mietgegenstandes rechtlich und wirtschaftlich möglich ist, kann der Mieter die Zuhaltung des Mietvertrages verlangen. Ein bloß vorübergehender Entzug der baurechtlichen Benützungsbewilligung bewirkt nicht den rechtlichen Untergang der Sache. Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, und auch für die Unwirtschaftlichkeit der Reparaturmaßnahmen trifft den Vermieter.