JudikaturOGH

RS0047386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, wenn sich aus der Prozessgefahr oder Prozessführung ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Es ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. Nichts anderes kann aber für ein gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind gelten.

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