JudikaturOGH

RS0015117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1994

Im Zweifel behält das Beharrungsinteresse des Wohnungsbedürftigen über das Veränderungsinteresse des verpflichteten Ehegatten die Oberhand, besteht doch insoweit ein Gleichklang zwischen dem Regelungsmechanismus des § 92 Abs 1 ABGB und dem Schutzbereich des § 97 ABGB. Andernfalls könnte der Schutz des wohnbedürftigen Ehegatten schon dadurch unterlaufen werden, daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte eine unrechtmäßige Wohnungsverlegung vornimmt, deren Kosten ihn in solche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, daß er die Wohnung, auf die sein Ehegatte angewiesen ist, aufgeben müßte.

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