JudikaturOGH

RS0015116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1994

Wirtschaftliche Umstände können dem verfügungsberechtigten Ehegatten die Erhaltung der Wohnung überhaupt nur dann unzumutbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind. Erfolgte nämlich die Wohnungsverlegung des verfügungsberechtigten Ehegatten unrechtmäßig, weil der andere Ehegatte gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht hatte, nicht mitzuziehen (§ 92 Abs 1 ABGB), so überwiegt von vornherein dessen Interesse an der Erhaltung der Wohnung.

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