Als Kinder des Noterben im Sinn des § 773 ABGB sind seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären. Die Kinder des Noterben müssen gleichmäßig bedacht werden, so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist.
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