RS0082207 – OGH Rechtssatz
Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b gekündigt werden.