Die angeregte "Sanierung" der Konventionsverletzung durch Vorladung des Verurteilten kam schon deshalb nicht in Betracht, weil nach ständiger (verfassungskonformer und MRK - konformer) Rechtsprechung der aus welchem Grund immer verhaftete Angeklagte beim Gerichtstag über eine Nichtigkeitsbeschwerde (hier zur Wahrung des Gesetzes) nicht selbst, sondern nur durch einen Verteidiger erscheinen kann (§ 292 StPO in Verbindung mit § 286 Abs 2 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden