Es ist unbestritten gefestigte Standesauffassung, daß ein Rechtsanwalt, der die Funktion eines Treuhänders übernommen hat, diese mit Treue, Gewissenhaftigkeit und besonderer Sorgfalt zu erfüllen und darauf zu achten hat, daß keinem der beiden Parteien aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen.
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