JudikaturOGH

RS0055112 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2025

Die Überschreitung des angemessenen Honorars um mehr als das Doppelte stellt jedenfalls eine derart starke Überhöhung dar, daß an einer (dadurch bewirkten) Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes nicht gezweifelt werden kann.

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