Die Überschreitung des angemessenen Honorars um mehr als das Doppelte stellt jedenfalls eine derart starke Überhöhung dar, daß an einer (dadurch bewirkten) Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes nicht gezweifelt werden kann.
…in einem Maße ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz 22 f mwN; RIS Justiz RS0055114, RS0055112) überhöht sein sollte, um – zumindest fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt (RIS Justiz RS0055146) – ein disziplinäres Fehlverhalten begründen zu können. [11] Einwände der Art, der laufende…
…die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, erschwerend die Überschreitung des angemessenen Anwaltshonorars um ein Vielfaches (nämlich mehr als das 8 fache ES 6 [vgl RIS Justiz RS0055112]). Der Meinung des Disziplinarbeschuldigten zuwider stellt sein Geständnis des Inhalts, er habe „aufgrund der Ausführungen der Kammer davon auszugehen, dass er [zu 1./] falsch…
Rückverweise