JudikaturOGH

RS0050730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2009

§ 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 20 d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist liegenden Zeitraum betrifft und lediglich aus der Nichteinhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins abgeleitet wird. § 23 Abs 1 Z 3 AO idF d IRÄG 1982 ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß die Ausnahmen von der Bevorrechtung nur soweit reichen, als Sicherung nach dem IESG besteht. § 16 Abs 2 ALVG über die Auswirkung von ALG - Bezug auf die (gesicherte) Kündigungsentschädigung ist auch auf den Anspruch nach § 20 d AO anzuwenden.

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