JudikaturOGH

RS0092030 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1994

Ein inländischer Tatort ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 67 Abs 2 StGB bei einem Dauerdelikt schon dann gegeben, wenn auch nur eine seiner Phasen sich im Inland abgespielt hat, im Fall des § 278 a Abs 1 StGB in der zweiten Begehungsform sohin, wenn die Zugehörigkeit des Mitglieds zur kriminellen Organisation im Inland nach außen in Erscheinung getreten ist (wobei die Manifestation der Mitgliedschaft keineswegs unbedingt in der Begehung einer zum Organisationszweck zählenden Straftat gelegen sein muß). Ist dies der Fall, dann unterliegt die gesamte Tat als Inlandstat nach § 62 StGB der (originären) österreichischen Gerichtsbarkeit.

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