RS0026332 – OGH Rechtssatz
Die Betrauung eines Notars erfolgt wegen der vorausgesetzten besonderen Rechtskenntnisse, bei ihm ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gemäß § 1299 ABGB in Verbindung mit § 5 Abs 3 NO anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden