JudikaturOGH

RS0087040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1994

Die in § 194 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StPO sowie in § 35 Abs 3 JGG angeführten Zeiträume sind - ungeachtet dessen, daß gelegentlich auch dafür der Ausdruck "Frist" verwendet wird - in Wahrheit keine Fristen im prozessualen Sinn. Sie werden auch vom Gesetz nicht so benannt. Es handelt sich dabei um zeitliche Höchstgrenzen der zulässigen Dauer der Anhaltung in Untersuchungshaft (bzw in "neuerlicher Haft" im Sinne § 194 Abs 4 StPO), auf die sonach die Fristenbestimmungen des § 6 StPO nicht anzuwenden sind.

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