Beim Anbot im Sinne des § 410 ZPO handelt es sich materiellrechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers, die mit ihrem Zugang an den Erklärungsempfänger für den Gläubiger bindend wurde.
…es sich materiell-rechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers, die mit ihrem Zugang an den Erklärungsempfänger für den Gläubiger bindend wird (RIS Justiz RS0041514). Die Alternativermächtigung ist nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung. Sie ist nur, falls der Klage stattgegeben wird, in den Urteilsspruch aufzunehmen (RIS Justiz RS0041484). Die in…
…Wortlaut nach einer Lösungsbefugnis iSd § 410 ZPO, weshalb mit dem Kläger zu klären sein wird, ob dies als entsprechende bindende (RIS Justiz RS0041470; RS0041514) Willenserklärung zu verstehen ist. Dann bedarf es aber keines Eventualbegehrens für den Ausspruch einer Lösungsbefugnis. Das zweite, auf Leistung jener Zahlung, die der Vater des…
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