RS0034470 – OGH Rechtssatz
Im § 1487 ABGB besteht hinsichtlich der Anfechtbarkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen wegen Furcht und Irrtums eine unechte Lücke, die trotz der taxativ gedachten und daher grundsätzlich einschränkend auszulegenden Aufzählung durch Analogieschluß ausgefüllt werden kann.