RS0036758 – OGH Rechtssatz
1) Unter dem Begriff der "Rechtskraft" ist lediglich die formelle Rechtskraft gemeint, nicht aber die spezifische Entscheidungswirkung (§ 61 Abs 1 Z 1 ASGG).
2) Kommt es daher zu einem anderen Prozeß, in dem der Bestand des Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist (zB Leistungsklage auf weiteres Arbeitsentgelt), sind die Richter in diesem Verfahren an das (vorläufig) wirksame Ersturteil des ersten Verfahrens (Fortbestand des Arbeitsverhältnis) gebunden.
3) Die mangelnde formelle Rechtskraft des Ersturteils im ersten Verfahren ist daher kein Unterbrechungsgrund (§ 190 Abs 1 ZPO).