JudikaturOGH

RS0034445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2024

Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

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