RS0079918 – OGH Rechtssatz
Die Wendung in § 25 Abs 5 VermG: ".......... oder setzt er ein
anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort ........"
bezieht sich ihrem Wortlaut nach ganz offensichtlich auf ein schon im Zeitpunkt der Grenzverhandlung anhängig gewesenes Verfahren.