Es entspricht den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB), dass niemand durch Arglist Rechtsvorteile erlangen darf.
Rückverweise
…verursachten Unwissenheit des Geschädigten in bedenklicher Weise profitieren. Ein solches Ergebnis einer Interpretation würde den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB) widersprechen (vgl RIS-Justiz RS0016512: „niemand darf durch Arglist Rechtsvorteile erlangen; RS0008957) und ist deshalb abzulehnen. Die Übernahme des Auslegungsergebnisses für fahrlässiges Fehlverhalten scheidet daher aus. 4.2. Der Zweck…