JudikaturOGH

RS0016150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2008

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs 3 EO gebietet es, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verlässliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert.

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