RS0097625 – OGH Rechtssatz
Die unrichtige Belehrung über das dem Zeugen zustehende Entschlagungsrecht - "§ 153 StPO" statt richtig § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO nF - schadet nicht, wenn der Zeuge nach Entschlagung tatsächlich zu keiner weiteren Aussage verhalten wurde.