RS0092854 – OGH Rechtssatz
Eine als objektive Bedingung der Strafbarkeit wegen § 91 Abs 1 StGB vorausgesetzte schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) ist nur dann gegeben, wenn die Tat eine längere als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.