RS0027563 – OGH Rechtssatz
Jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden ist auch bei Anrainern, denen kein weitergehender Schutz zukommen kann als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht, zu fordern, dass ihnen vom Gesetz subjektiv - öffentliche Rechte eingeräumt sein müssen, um sie vom Schutzzweck von Raumordnungsgesetzen und Bauordnungsgesetzen erfaßt ansehen zu können.