JudikaturOGH

RS0050215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1994

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Gerichts erster Instanz, das allein das Verfahren in einer Weise unterbrechen kann, daß nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die danach notwendigen Erörterungen des entstandenen Sachverhalts stattfinden können.

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