Ungeachtet der Formulierung des § 14 Abs 1 HGB idF des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 mit dem Geschäftsführer als Subjekt des Satzes sollte nach dem erklärten Zweck einer Anpassung des inländischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht der europäischen Union kein Zweifel darüber bestehen, daß die gesetzliche Pflicht zur Angabe in Geschäftsbriefen nach § 14 HGB nicht etwa nur für organschaftlich gezeichnete Aussendungen der Gesellschaft, sondern für alle der Gesellschaft als Absenderin zurechenbaren Aussendungen angeordnet ist. § 14 Abs 1 HGB ist daher in berichtigender Auslegung so zu verstehen, als lautete sein erster Satz: "Kapitalgesellschaften haben unter der Zwangsstrafenhaftung ihres Vorstandes oder ihrer Abwickler (§ 258 Abs 1 AktG) bzw ihrer Geschäftsführer oder Liquidatoren (§ 125 GmbHG) auf allen Geschäftsbriefen ... (die angeführten Daten) ....anzugeben.
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