RS0016116 – OGH Rechtssatz
Erklärt sich der Noterbe gegenüber dem Abhandlungsgericht mit seiner Enterbung einverstanden, so ist es dem Erben verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Enterbung zu bestreiten. Die sodann gem § 780 ABGB pflichtteilsberechtigten erblichen Enkelkinder müssen die Rechtsmäßigkeit der Enterbung des erblichen Kindes in einem solchen Fall nicht nachweisen.