JudikaturOGH

RS0016116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1994

Erklärt sich der Noterbe gegenüber dem Abhandlungsgericht mit seiner Enterbung einverstanden, so ist es dem Erben verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Enterbung zu bestreiten. Die sodann gem § 780 ABGB pflichtteilsberechtigten erblichen Enkelkinder müssen die Rechtsmäßigkeit der Enterbung des erblichen Kindes in einem solchen Fall nicht nachweisen.

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