RS0071324 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Für den österreichischen Rechtsbereich haben Eintragungen in den Personenstandsbüchern immer nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung.
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Für den österreichischen Rechtsbereich haben Eintragungen in den Personenstandsbüchern immer nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung.