Veräußert der Ausgleichszulagenwerber seinen Betrieb, so ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den bestehenden Schuldenstand und den bei der Verwertung erzielbaren Erlös die Vereinbarung eins Ausgedinges möglich war. Nur dann, wenn es der Ausgleichszulagenwerbers unterlassen hat, ein Ausgedinge zu vereinbaren, obwohl dies im Hinblick auf den Wert des Betriebes und die Höhe der Schulden möglich gewesen wäre, ist die Anwendung des § 140 Abs 8 BSVG ausgeschlossen.
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