§ 140 Abs 8 BSVG ist dahin auszulegen, daß bei der Prüfung, ob der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen aus der Verwertung des Betriebes unmöglich machen, auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen ist und die Gründe, die zur Verschuldung führten, außer Betracht zu bleiben haben.
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