RS0020200 – OGH Rechtssatz
Veräußerungsgeschäfte, denen das Wesensmerkmal eines Kaufvertrages, nämlich die Überlassung einer Sache gegen eine bestimmte Summe Geldes (§ 1053 ABGB) fehlt, lösen das Vorkaufsrecht und die ihm im Falle der Verbücherung eigene Grundbuchsperre nicht aus. (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, daß nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist)