JudikaturOGH

RS0054951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 2022

Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission hält an der ständigen Spruchpraxis fest, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflichtenverletzung begehen kann, wenn er hier nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt (AnwBl 1989,620, AnwBl 1984,492, AnwBl 1979,314 uva).

Rückverweise