RS0051098 – OGH Rechtssatz
Bei der klaren Unterscheidung im Arbeitsverfassungsgesetz zwischen Unternehmen und Konzern besteht keine Veranlassung, für den Bereich des ArbVG diesen Begriff einen vom Handelsrecht bzw Gesellschaftsrecht abweichenden Begriffsinhalt zu geben, um die Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates gemäß § 39 ArbVG rechtlich durchzusetzen.