RS0051339 – OGH Rechtssatz
Der Ausschluß eines Dienstnehmers von freiwillig gewährten Leistungsprämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist grundsätzlich nicht als der zwingenden Mitbestimmung unterliegende Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG anzusehen.