RS0057076 – OGH Rechtssatz
Im Fall eines Teilfreispruches ist schon bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auszusprechen, daß der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zum Teil zu ersetzen hat (§ 38 Abs 2 DSt 1990 in Verbindung mit § 54 Abs 5 DSt 1990). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 43 ZPO ("Kostenaufhebung") ist nicht vorgesehen.