Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.
…der Beitragshöhe wird überlagert durch die Befugnis der Eigentümerversammlung, dem Verwalter in diesem Punkt Weisungen zu erteilen (vgl RIS Justiz RS0103218 [T2, T4]; vgl auch RS0083550; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht, § 31 WEG Rz 23). 3.1. Die Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung…
…in Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten, soferne es sich nicht um gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse handelt (RIS Justiz RS0083550). Erkennbar stützen sich die Antragsteller als Rechtsgrund ihres Unterlassungsanspruchs auf die Verletzung der in § 20 Abs 1 WEG genannten Pflicht zur Wahrung…
…hat, soweit sie nicht offenkundig gesetzwidrig sind (1 Ob 529/94, SZ 67/40 = MietSlg 46.176/8 = wobl 1994/55 [ Call ]; RIS Justiz RS0083550). Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung (vgl…
…Eigentümergemeinschaft nach pflichtgemäßem Ermessen eigenständig setzen (RS0122841). N icht gesetzwidrige, generell oder für den Einzelfall erteilte Weisungen der Mehrheit hat der Verwalter dabei zu befolgen (RS0083550). Die P flicht des Verwalters nach § 20 Abs 1 Satz 1 WEG, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, gibt dem…
…hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind (§ 20 Abs 1 Satz 1 WEG; RIS Justiz RS0083550). 1.2 Die Erteilung der Weisung setzt einen entsprechenden Beschluss voraus, der von der Mehrheit der Miteigentümer in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg (§ …
…kein Beschluss der Wohnungseigentümer oder keine Entscheidung des Außerstreitrichters vorliegt, ist es daher Sache des Verwalters, die Höhe der einzuhebenden Beiträge festzusetzen (RS0103218 [T2; T4]; RS0083550; Würth / Zingher / Kovanyi aaO § 31 WEG 2002 Rz 5; E . M . Hausmann aaO § 31 WEG Rz 23). In…
…Eine gegenteilige Auffassung würde nicht nur zur Rechtsunsicherheit nach außen führen beispielsweise gegenüber dem Verwalter, der an nicht offensichtlich gesetzwidrige Beschlüsse gebunden ist (RIS Justiz RS0083550) , sondern auch im Innenverhältnis. Jenen Wohnungseigentümern, die bei der Abstimmung in einer Eigentümerversammlung nicht anwesend waren, bliebe eine nicht im schriftlichen Beschluss festgehaltene Absprache der…
…im Innenverhältnis sowohl generell wie auch durch Weisungen beschränkbaren ( Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21 § 20 WEG Rz 5 mwN; RIS Justiz RS0083550) Verwaltungsaufgaben. Erkennbar (und unbekämpft) sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf einem Teil der allgemeinen Flächen der Liegenschaft (Vorplatz zwischen Garage und…
…5/17x mwN). 6. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der Verwalter auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbständig setzen (RIS Justiz RS0083550 [T7]). Mit seiner Argumentation zur Einordnung der Liftsanierung als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung geht der Antragsteller nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Vorgangsweise der Antragsgegnerin…
…zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Eine gesetzwidrige Weisung an den Verwalter ist unbeachtlich (RIS Justiz RS0083550 [T1]). Bei unklarer Sach- oder Rechtslage und daher nicht offensichtlich rechtswidriger Weisung soll der Verwalter die Weisung befolgen dürfen ( E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch…
…ständige Rechtsprechung 5 Ob 144/05w), muss aber nicht gesetzwidrige generell oder für den Einzelfall erteilte Weisungen der Mehrheit befolgen (vgl RIS-Justiz RS0083550; E. M. Hausmann aaO § 20 WEG Rz 30 mwN). Gesetzwidrige Weisungen sind unbeachtlich (5 Ob 183/09m). II…
…§§ 1293 ff ABGB (vgl 8 Ob 112/18f ). Für den Verwalter gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB ( RS0083550 [T9]); demnach hat er den typischerweise zu erwartenden Leistungsstandard seiner Berufsgruppe einzuhalten. Ob ein Verwalter die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann ebenfalls nur nach den…
…einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der Verwalter eigenständig auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft setzen (RIS Justiz RS0083550 [T7]; RS0122841), solange kein gegenteiliger Mehrheitsbeschluss vorliegt. Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten hinausgehen…
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