Bei der Frage des Schutzbereichs der §§ 55, 57 KFG kommt der Bestimmung des § 4 KFG insofern Bedeutung zu, als bei wiederkehrenden Überprüfungen auf Grund des Verfahrens nach § 57 KFG zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug auch dieser - wie auch den anderen Vorschriften des KFG - entspricht.
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