RS0014290 – OGH Rechtssatz
Da eine Verletzung der in § 21 UrhG genannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht nur eine Verletzung des Verlagsvertrages, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung bedeutet, können einstweilige Verfügungen zum Schutze vor Veränderungen auch dann, ohne die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden (§ 81 Abs 2 UrhG), wenn sich der Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Änderung erst aus dem Verlagsvertrag ergibt.