Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im KollV (§ 3 Abs 1 ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB. Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung.
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