Ist mit einem Betriebsübergang keine Betriebsstillegung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn verbunden, tritt der Übernehmer des Betriebes in die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des Betriebsrats ex lege ein. Der Sonderrechtsschutz der §§ 120 ff ArbVG schlägt damit durch. Diesen Sonderrechtsschutz genießen auch die ex lege nachgerückten Ersatzmitglieder. Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn schon von Anfang an ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, sohin in Wahrheit gar kein Betriebsinhaberwechsel erfolgt und sich nur der arbeitsvertragliche Arbeitgeber durch Einleitung der Liquidation und durch Sitzverlegung aus dem Unternehmen zurückzieht.
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